Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet:
Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse und Psychotherapie
Berlin e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist, die Weiterbildung in den Bereichen der Psychoanalyse und Psychotherapie zu fördern.

(2) Der Verein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen sowie mit anderen Vereinen und Instituten der gleichen bzw. verwandten Fachgebiete.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Die Förderung der Weiterbildung in Psychoanalyse und Psychotherapie für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung erfüllen beide genannten Berufsgruppen die Voraussetzungen für den Erwerb der staatlich anerkannten Psychotherapieausbildungen.

b) Die Förderung der Forschung, Anwendung und Verbreitung von Erkenntnissen der Psychoanalyse und Psychotherapie. Hierzu hält der Verein öffentliche Veranstaltungen ab und fördert entsprechende wissenschaftliche Publikationen.

c) Das Unterhalten einer öffentlichen wissenschaftlichen Handbibliothek fachspezifischen Charakters.

d) Die Förderung von Initiativen zur Verhütung psychosozialer Störungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen.

e) Die Förderung psychoanalytischer und psychotherapeutischer Fortbildung anderer Berufsgruppen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurück.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

(a) ordentliche Mitglieder,

(b) außerordentliche Mitglieder und

(c) Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können werden:

a) Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, des Weiteren andere Personen, die eine Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung des Vereins abgeschlossen haben,

b) von dem Verein berufene Lehranalytikerinnen und Lehranalytiker, Lehrtherapeutinnen und Lehrtherapeuten sowie Dozentinnen und Dozenten,

c) Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen und andere Personen mit abgeschlossener psychoanalytischer und psychotherapeutischer Aus- und Weiterbildung gemäß den Richtlinien der DGPT.

(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:

Aus- und Weiterbildungsteilnehmer/innen können für den Zeitraum ihrer Aus- und Weiterbildung die außerordentliche Mitgliedschaft erlangen. Nach Abschluss der Ausbildung können sie innerhalb von drei Monaten die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Nach Ablauf dieser Frist scheiden sie aus dem Verein aus. Ein gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht – auch nicht anteilig – erstattet.

(4) Ehrenmitglieder können werden:

Personen, die sich in besonderer Weise für die Ziele des Vereins eingesetzt haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(5) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet nach Empfehlung des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Einer Mitteilung von Gründen bei einer Ablehnung bedarf es nicht.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Anerkennung der Satzung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch die Antragsstellenden nach dessen Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Ehrenmitgliedschaften entstehen durch schriftliche Annahme der Wahl. Sie sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss oder

c) durch Tod.

(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Bestrebungen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Kalenderjahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in geeigneter Form bekanntzugeben.

(6) Die Austrittserklärung jedes Mitglieds muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder sowie der bzw. dem Delegierten der außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres zusammen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes, spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Termin in Textform einberufen. Die Mitglieder sind zur durchgehenden Mitteilung einer aktuellen Kontaktadresse verpflichtet.

(4) Auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Einberufungsgrund ist in der Einladung mitzuteilen.

(5) Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Außerordentliche Mitglieder haben ein Teilnahme- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung. Sie können nicht an der Gremienarbeit mitwirken und nicht in Vereinsämter gewählt werden. Die außerordentlichen Mitglieder wählen eine Person als Delegierte bzw. Delegierten, die/der mit einer Stimme an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist. Die Wahl erfolgt auf Einladung des Vorstandes spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Format.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

(8) Sitzungen können in Präsenz unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer an einem Versammlungsort, virtuell ohne Versammlungsort im Wege einer online-Konferenz und Ausübung der Rechte im Wege elektronischer Kommunikation oder hybrid als Mischform aus beiden Arten stattfinden. Über die Art der Durchführung entscheidet das einberufende Organ. Einzelheiten der Verfahren legt der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(9) Beschussfassungen sind auch per Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn sich mindestens 1/3 der Stimmberechtigten am Verfahren beteiligt. Auch Enthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen gelten als beteiligt.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut niederzulegen. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in, von der/dem Vorsitzenden oder ggf. der Stellvertretung zu unterzeichnen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Satzungsänderungen,

b) der Beschluss, dass zu einzelnen Vereinszwecken Ausschüsse, wie ein Weiterbildungsausschuss, ein Lehranalytiker/innen-/ Lehrtherapeut/innenausschuss oder ein Ausschuss für Forschung und Fortbildung gebildet werden soll. Mit dem Beschluss über die Bildung von Ausschüssen bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich die Modalitäten ihrer Zusammensetzung sowie die Zielrichtung ihrer Arbeit,

c) die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Wahl eines Protokollführers für die Mitgliederversammlung,

f) die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben ebenso wie ungültige Stimmen außer Betracht.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Vereinsauflösung werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(4) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Der/dem Vorsitzenden;

b) Der Stellvertretung

c) bis zu drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese kann auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung bzw. in Form eines Sitzungsgeldes erfolgen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wenn die Leitung des Arbeitsbereiches Aus- und Weiterbildung nicht Mitglied des Vorstandes ist, kann diese ebenfalls Anspruch auf Vergütung haben.

(3) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist dem Verein gegenüber auf Vorsatz und grob fahrlässige Handlung für Handlungen innerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs beschränkt. Unter gleichen Voraussetzungen haben die einzelnen Vorstandsmitglieder einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein bei Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus einer Tätigkeit für den Verein resultieren.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind oder diese zu ihrer Zuständigkeit erklärt.

(2) Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein, wobei die Stellvertretung von dem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der jedem Vorstandsmitglied einzelne Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Zuständigkeit zugewiesen werden. Das danach zuständige Vorstandsmitglied haftet für mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang stehenden Schadensersatzansprüchen des Vereins oder Dritter alleine.

(4) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer/in anstellen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in, einberufen. Es gilt eine Einberufungsfrist von einer Woche.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid stattfinden. Beschlüsse können im Wege des Umlaufverfahrens erfolgen, unabhängig von der Zahl der abstimmenden Vorstandsmitglieder.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführer/in sowie von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner/seinem Stellvertreter/in oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 12 Die zur Weiterbildung von der Ärztekammer Berlin befugten Kammerangehörigen

Die für die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung “Psychoanalyse” und “Psychotherapie” befugten Kammerangehörigen tragen die Verantwortung für die Einhaltung der von der Ärztekammer erlassenen Weiterbildungsordnung. In dieser Funktion haben sie das Recht, beratend an allen Sitzungen der Vereinsgremien teilzunehmen, die sich mit Fragen der ärztlichen Weiterbildung befassen.

 

§ 13 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei einen verringerten Beitrag zu zahlen.

(2) Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen hat bis zum 31. März des Jahres zu erfolgen.

(3) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage eines Mitglieds die Höhe der Beiträge auf Antrag senken.

(4) Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 14 Auflösung des Vereins und des Vereinsvermögens

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt etwaiges Vermögen nach Ausgleich aller Verpflichtungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens bzw. der Bildung.

(3) Liquidatoren des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 15 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin als Sitz des Vereins.

Berlin, 01.04.2022

Vereinsregister:

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Registernummer: VR 14923 NZ